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Großstädte platzen aus ihren Nähten, bezahlbarer Wohn-raum ist rar, Kitas für viele zu teuer, den Arbeitszeiten der Eltern nicht angepasst und die Menschen leiden extrem unter Stickstoffdioxid und Feinstaub. Es  fehlen etwa 2 Millionen bezahlbare Wohnungen, die Mieten steigen ständig und eigene Immobilien sind für die meisten Städter unbezahlbar. Mehr unter Aktuell...............

 

 

BdG

 

Satzung.

Bündnis der Generationen e.V.                                                                                                                                                                            

 

 

 § 1

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Name des Vereins lautet  Bündnis der Generationen,  Kurzform  BdG
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist 66954 Pirmasens und die Geschäftsstelle ist in 22395 Hamburg, Bergstedter Chaussee 8.

                                                              § 2

Zweck und Ziele des Vereins Bündnis der Generationen

 

1. Der Zweck des Vereins ist:  Die Förderung mildtätiger Zwecke der Jugend und Altenhilfe (§ 53AO).

Des Wohlfahrtswesens (§ 52A)

Die Förderung der Hilfe für alle Generationen, ältere und junge Menschen.

 

2. Der Zweck wird insbesondere durch folgende Grundlagen verwirklicht:

Die aktive Hilfe der Vereinsmitglieder wird in allen Bereichen  ehrenamt-lich durchgeführt. Hierzu gehört die Vertretung von Hilfsbedürftigen und das Betreiben von Mehrgenerationshäusern in denen sich die Angehörigen aller Generationen in die Gemeinschaft einbringen um folgende Aufgaben zu übernehmen:

 

Kostenlose Betreuung von Kindern der arbeitenden Eltern. Hilfestellung bei den Schularbeiten, Behindertenbetreuung, Behördengänge und für die älteren Menschen Hilfe in allen Bereichen des täglichen Lebens.

 

Ziel ist es, Familien durch Mehrgenerationshäuser in den Städten und verstärkt im ländlichen Bereich die Möglichkeit zu geben, Arbeit und Kinder mit einer bezahlbaren Miete zu vereinbaren. Bezahlbare Miete kommt den Leuten im Sinne des § 53AO zugute. Eine Vermietung erfolgt an  Personen im Sinne des § 53 AO. Insbesondere ist die 2/3 Grenze des § 66 AO einzuhalten. Gleichzeitig ältere Menschen aus der Isolation heraus zu holen, sie mit gezielten Aufgaben wieder in die Gesellschaft einzubinden, ihnen bezahlbare Mieten zu ermöglichen  und ihnen gleichzeitig gezielte Hilfe bei ihren eigenen Probleme zu geben.

  1. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche  Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01.

                                                   

                                                               § 4

 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins  können natürliche und juristische Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden; dabei ist jedoch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 § 5

    Mitgliedsbeiträge

 

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und muss von der nächsten  Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Der Beitrag wird jährlich erhoben und beträgt zurzeit 2,50 Euro monatlich.

 

   § 6

                             Ehrenmitglieder und Ehrungen                                                              

Der  Vorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder für Verdienste um den Verein ehren.

 

Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben lebenslänglich Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

                                                                 § 7

Vorstand

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Bundesschatzmeister und dem Schriftführer.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 8

Amtsdauer des Vorstandes und dessen Wahl

 

Der Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Nach der 1. Legislaturperiode wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

Für die Wahl der Vorsitzenden ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

                                                             § 9

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Vertretung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von den Mitgliedern bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

                                                                § 10

        Auflösung

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für  Jugend- und Altenhilfe. Das Vermögen ist im Falle des Vermögensanfall unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 § 11

       Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und umgekehrt ist Pirmasens.

    § 12

     Haftung

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.